Allgemeine Geschäftsbe-dingungen

Vertragsbedingungen für KI-Entwicklung und IT-Beratung

1 Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2 Leistung und Prüfung

2.1 Mögliche Leistungsinhalte eines Beratungs- und Entwicklungsauftrags

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Beratung bei der Entwicklung von Organisationskonzepten zur Verbesserung von Geschäftsprozessen
  • Durchführung von Global- und Detailanalysen, um Verbesserungspotential in bestehenden Systemen und Prozessen aufzudecken
  • Erstellung individueller Programmlösungen und Lieferung von Standard-Programmen zur Optimierung von Geschäftsprozessen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, um bestehende Systeme zu verbessern
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, um das bestehende Software-Portfolio zu erweitern
  • Unterstützung bei der Einführung von neuen Systemen und Prozessen (Inbetriebnahme-Unterstützung)
  • Telefonische Beratung zur Unterstützung bei der Nutzung und Optimierung von Systemen und Prozessen
  • Programmwartung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Software-Lösungen
  • Erstellung von Programmträgern zur Sicherung von Code und Daten
  • Durchführung von sonstigen Consulting-Dienstleistungen zur Optimierung von Prozessen und Anpassung von Systemen und Software
  • Weiterverkauf von Leistungen externer Dienstleister im Bereich der Optimierung von Prozessen und Anpassung von Systemen und Software.

2.2 Voraussetzungen für die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Software, Plattform oder Umgebung im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3 Abnahmebedingungen für individuell entwickelte Software und Programmadaptierungen

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, auf eine explizite Abnahme zu verzichten, indem er den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen lässt. In diesem Fall gilt die gelieferte Software als implizit abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.4 Bestätigung des Leistungsumfangs bei Standard-Softwarebestellungen

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.5 Unmöglichkeit der Leistungserbringung und Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.6 Versand, Versicherung und Zusatzleistungen

Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.7 Spezifische Regelungen zu KI- und ML-basierten Dienstleistungen

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Daten (Trainings-, Test- und operative Daten) den Qualitätsanforderungen entsprechen, die für eine erfolgreiche Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen oder Qualitätsmängel, die auf unzureichende oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Datenerhebung, Datenvorbereitung und Infrastrukturbereitstellung fristgerecht und vollständig zu leisten.

2.8 Infrastrukturverantwortung bei On-Premise-Lösungen

Sofern Leistungen des Auftragnehmers On-Premise auf der Infrastruktur des Auftraggebers erbracht werden, obliegt die Verantwortung für die Bereitstellung, Wartung und ausreichende Dimensionierung der notwendigen Hardware- und Softwareinfrastruktur ausschließlich beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch eine unzureichende Infrastruktur verursacht werden, trägt der Auftraggeber.

2.9 Iterative Anpassungen und Trainingsphase

Iterative Anpassungen und Verbesserungen der KI- und ML-Lösungen, die nach erfolgter Freigabe und Produktivsetzung durchgeführt werden, sind nicht Bestandteil des initial vereinbarten Leistungsumfangs. Solche Anpassungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Preisangaben und Gültigkeit

Alle Preise verstehen sich in Euro exkl. Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.

3.2 Verrechnung von Dienstleistungen nach Arbeitsaufwand

Bei allen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Die Verrechnung erfolgt in Einheiten von 30 Minuten, wobei die ersten 60 Minuten immer zur Gänze verrechnet werden.

3.3 Verrechnung von Reisezeiten und Reisekosten

Reisezeiten und Reisekosten für Vor-Ort-Einsätze werden dem Kunden grundsätzlich in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden, wenn nicht anders vereinbart, zu 50% des Stundensatzes abgerechnet. Kosten für Anreise und Unterbringung werden ebenfalls, wenn nicht anders vereinbart, in voller Höhe in Rechnung gestellt.

3.4 Arbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit

Alle Preise gelten für die reguläre Arbeitszeit:

Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Außerhalb dieser Zeiten gelten folgende Zuschläge:

  • Montag bis Freitag (außer an Feiertagen)
    • 18:00 – 24:00 Uhr: +50 % Zuschlag
    • 24:00 – 08:00 Uhr: +100 % Zuschlag
  • Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage:
    • ganztägig: +100 % Zuschlag

4 Liefertermin

4.1 Termintreue und Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Auswirkungen auf Termine und Kosten

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Teillieferungen und Teilrechnungen bei Mehrkomponentenaufträgen

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5 Zahlung

5.1 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2 Monatliche Abrechnung und Leistungsaufstellung

Die Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich. Die Rechnungslegung mit Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten durch den Auftragnehmer erfolgt bis zum 10. des Folgemonats der erbrachten Leistung.

5.3 Folgen von Zahlungsverzug und Terminverlust

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4 Kein Zurückbehaltungsrecht bei offenen Forderungen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6 Urheberrecht und Nutzung

6.1 Nutzungsrechte und Urheberrechtsschutz

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2 Kopierberechtigung zu Sicherungszwecken

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3 Schnittstellenoffenlegung und Interoperabilität

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4 Nutzungsrechte bei Software Dritter

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

6.5 Datenschutz und DSGVO-Konformität bei KI-basierten Lösungen

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen KI-basierter Dienstleistungen bleibt der Auftraggeber alleiniger Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten ausschließlich im vereinbarten Umfang und zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und entsprechende Einwilligungen sowie Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sicherzustellen.

6.6 Nutzung von Drittanbieter-Software und Open-Source-Komponenten

Sofern bei der Leistungserbringung Software Dritter oder Open-Source-Komponenten verwendet werden, gelten die Lizenzbestimmungen dieser Drittanbieter-Software oder Open-Source-Komponenten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Lizenzbedingungen zu akzeptieren und einzuhalten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über die Verwendung solcher Software und stellt die entsprechenden Lizenzbedingungen zur Verfügung.

7 Rücktrittsrecht

7.1 Rücktrittsrecht bei Lieferverzug durch den Auftragnehmer

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3 Stornobedingungen und Stornogebühren

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Diese Stornierungsbedingungen gelten für das gesamte Projekt. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

7.4 Kurzfristige Terminabsagen und Verrechnungsausfall

Werden Termine kurzfristig innerhalb zwei Wochen vor Beginn storniert, dann ist der Auftragnehmer berechtigt die entfallenen Tage vollumfänglich zu verrechnen. Die länge eines Tages wird dabei mit 8 Stunden verrechenbarer Dienstleistung pro beauftragte Person angenommen.

8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1 Gewährleistung der Funktionalität bei vertragsgemäßer Nutzung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software, die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.1.1 Voraussetzungen für die Fehlerbehebung

Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.1.2 Vorrang der Verbesserung im Gewährleistungsfall

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.1.3 Kostenfreie Nachbesserung vor Leistungsübergabe

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.1.4 Kostenpflichtige Leistungen bei Eigenverschulden oder Eingriffen Dritter

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.2 Haftungsausschluss bei unsachgemäßer Nutzung und externen Einflüssen

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.3 Ausschluss der Gewährleistung bei nachträglichen Änderungen durch Dritte

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.4 Gewährleistung bei Änderungen oder Ergänzungen bestehender Software

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.5 Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

8.6 Gewährleistung und Qualitätssicherung bei KI-basierten Leistungen

Die Natur von KI- und ML-basierten Lösungen bedingt, dass Ergebnisse dynamisch und datenabhängig sind. Abweichungen, die aus dem datengetriebenen und dynamischen Charakter von KI-Modellen resultieren, gelten nicht als Mangel, sofern das vereinbarte Qualitätsniveau grundsätzlich erreicht und kontinuierlich verbessert wird. Qualitätskriterien und Zielgrößen für KI-basierte Leistungen werden in regelmäßigen Abständen gemeinsam überprüft und bei Bedarf angepasst.

9 Haftung

9.1 Haftung des Auftragnehmers und Haftungsbegrenzung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2 Ausschluss der Haftung für mittelbare Schäden

Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4 Abtretung von Ansprüchen bei Leistung durch Dritte

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5 Haftungsbegrenzung bei vereinbarter Datensicherung

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

9.6 Haftungsbegrenzung bei KI-gestützten Empfehlungen und automatisierten Entscheidungen

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus Entscheidungen resultieren, welche auf Empfehlungen oder Analysen eingesetzter KI- und ML-Komponenten beruhen, sofern diese Vorschläge oder Entscheidungen zuvor nicht ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die abschließende Überprüfung und Bestätigung von KI-generierten Empfehlungen und automatisierten Entscheidungen.

10 Loyalität

10.1 Loyalitätsverpflichtung und Abwerbungsverbot

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11 Geheimhaltung

11.1 Verpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes

Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter-Innen, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12 Sonstiges

12.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

12.2 Backup und Wiederherstellung bei KI- und datengetriebenen Lösungen

Sofern nicht explizit anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die regelmäßige Sicherung und Wiederherstellung von Daten, KI-Modellen sowie zugehöriger Infrastruktur beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverlust oder Betriebsunterbrechungen, die auf mangelnde Datensicherung oder unzureichende Backup-Strategien zurückzuführen sind.

12.3 Monitoring, Betriebssicherheit und Wartung

Sofern nicht explizit vereinbart, sind Monitoring, Betriebssicherheit sowie regelmäßige Wartungsarbeiten der Infrastruktur und Systeme vom Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch und gegen separate Beauftragung ergänzende Leistungen wie Monitoring, Wartung oder Betriebssicherheitsmaßnahmen erbringen.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Shape Bottom Left
Shape Top Right